Abstimmungswettbewerbe in St. Gallen in der Schweiz mit Veranstaltern, Fristen und Community-Umfragen
Für Abstimmungswettbewerbe in St. Gallen sind bislang zwei Veranstalter mit einer Online-Abstimmung belegt: die St.Galler Kantonalbank mit dem Startfeld Diamant 2026 und KünzlerBachmann mit SPICK. Ob in der Stadt weitere Publikumsabstimmungen laufen, ist hier nicht belegt. Die Regeln richten sich nach den Teilnahmebedingungen des jeweiligen Veranstalters.
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KünzlerBachmann hat bei SPICK ein klares Mittel in der Hand. Besteht der Verdacht, dass Eintragungen automatisiert entstanden sind, kann der Veranstalter den betroffenen Teilnehmenden aus dem Verfahren nehmen. Für Teilnehmende heißt das, dass ein Verdacht genügt. Einen Nachweis verlangt der Wortlaut dafür nicht. Eine Definition des Verdachts enthält der hier vorliegende Text nicht.
Die Bekanntgabe kommt bei SPICK erst nach einer Prüfung, und genau an dieser Reihenfolge hängt, welches Ergebnis am Ende gilt. Wer während einer laufenden Abstimmung eine Platzierung sieht, sieht deshalb eine Zählung, die der Veranstalter noch nicht abgeschlossen hat, und kein Endergebnis.
Der Veranstalter entscheidet, welche Stimmen zählen
Eine Publikumsabstimmung in St. Gallen ist ein Verfahren, das der Veranstalter aufsetzt, betreibt und am Ende verantwortet. Er legt fest, wer abstimmen darf, in welchem Zeitraum gestimmt wird und welche Stimmen in die Wertung eingehen. Eine Stimme hat deshalb keinen Wert außerhalb dieser Regeln, auch wenn sie technisch einwandfrei abgegeben wurde. Teilnehmende stimmen also nicht frei, sondern innerhalb einer Ordnung, die jemand anderes gesetzt hat.
Bei der Online-Abstimmung von SPICK ist der Ausschluss der Punkt, an dem die Regeln konkret werden. Die Teilnahme des Betroffenen endet damit für die Aktion. Welche weiteren Folgen daraus entstehen können, etwa für spätere Aktionen desselben Veranstalters, ist in den vorliegenden Angaben nicht beschrieben. Wer teilnimmt, sollte das Risiko eines Ausschlusses in die eigene Entscheidung einbeziehen, bevor er mitmacht.
Die zweite Stufe liegt zwischen Abstimmung und Bekanntgabe. Nach den Teilnahmebedingungen von SPICK werden Gewinner erst bekanntgegeben, wenn die Ergebnisse auf saubere Abläufe geprüft wurden. Für die Frage, wann ein Ergebnis gilt, ist deshalb das Ende der Prüfung maßgeblich, nicht das Ende der Stimmabgabe. Ein Datum für die Prüfung nennen die vorliegenden Angaben nicht.
Der Startfeld Diamant der St.Galler Kantonalbank ist ein anderer Fall: ein Contest für Start-ups mit einer öffentlichen Online-Abstimmung. Dort war der Public Vote der Weg zum Publikumspreis, und er lief im Februar. Wie viele Stimmen dafür nötig waren, nennen die vorliegenden Angaben nicht. Wer den Weg einer solchen Abstimmung nachvollziehen will, braucht die Ausschreibung des Wettbewerbs, denn die Angabe zum Publikumspreis allein sagt noch nicht, wie die Stimmen gewertet wurden.
Wie eine einzelne Stimme technisch erfasst, geprüft und gezählt wird, beschreiben die vorliegenden Teilnahmebedingungen nur in Teilen, und die SPICK-Angaben sagen zwar, dass Ergebnisse geprüft werden, aber nicht, wie diese Prüfung abläuft. Für Teilnehmende bleibt diese Lücke sichtbar. Sie ist ein Grund, Fragen direkt an den Veranstalter zu richten, statt Vermutungen aus Foren oder Kommentaren als Auskunft zu übernehmen.
Ein Zwischenstand während der Abstimmung ist eine Momentaufnahme. Ob der Veranstalter ihn zeigt, bleibt in den belegten Fällen offen, und ob sich die Reihenfolge bis zum Schluss verschiebt, beantwortet erst das Ergebnis am Ende. Eine Platzierung, die heute vorn liegt, sagt damit nichts darüber, was am Schluss übrig bleibt. Wer die Reihenfolge zu früh deutet, verwechselt eine Momentaufnahme mit dem Abschluss. Das gilt für jede Publikumsabstimmung, auch für die beiden genannten.
Drei Punkte entscheiden über jede Abstimmung: wer mitmachen darf, in welchem Zeitraum gestimmt wird und wer über den Ausschluss einzelner Stimmen entscheidet. Die Antworten darauf stehen im Regelwerk des Veranstalters und nirgends sonst. Ob jede Stimme gleich viel zählt, beschreiben die Angaben nicht. Wer nur einen Zeitungsbericht liest, kennt das Ergebnis, aber selten die Regel, nach der es zustande kam.
Bei SPICK folgt ein Gewinn nicht allein aus der Zahl der Stimmen, denn am Ende steht eine Prüfung, die der Veranstalter durchführt und nicht der Teilnehmende. Wer den Ablauf verstehen will, liest die Stufen in der Reihenfolge aus den Teilnahmebedingungen: Abstimmung, Prüfung, Bekanntgabe. Mehr Stufen nennen die Angaben nicht.
Was die Teilnahmebedingungen in St. Gallen festlegen
Teilnahmebedingungen sind die Regeln, die ein Veranstalter für seine Aktion veröffentlicht. In St. Gallen sind bislang zwei solche Regelwerke belegt: die Online-Abstimmung von SPICK und der Startfeld Diamant der St.Galler Kantonalbank. Beide gelten nur für die Aktion ihres Veranstalters und nicht für andere Wettbewerbe in der Stadt, auch wenn sie ähnlich klingen. Wer den Text eines Wettbewerbs liest, liest keinen allgemeinen Standard für die Stadt.
Die SPICK-Bedingungen knüpfen den Ausschluss an den Verdacht. Das ist eine andere Schwelle als ein nachgewiesener Verstoß, und der Veranstalter muss den Verdacht nicht beweisen, bevor er handelt. Teilnehmende sollten deshalb vor dem Mitmachen nachlesen, welche Eintragungen die Bedingungen als automatisiert ansehen. Die Grenze setzt der Text, nicht eine Vermutung darüber, was technisch möglich wäre.
Der Zeitraum ist die zweite Angabe, die jede Abstimmung trägt. Für den Startfeld Diamant lief die öffentliche Abstimmung im Februar, und das ist die einzige Zeitangabe, die die belegten Fälle liefern. Für SPICK nennen die vorliegenden Angaben keinen festen Zeitraum, was nicht heißt, dass es keinen gibt. Ein Zeitraum ohne Uhrzeit beantwortet die Frage, ob eine Stimme noch zählt, nur halb.
Wer abstimmen darf, lässt sich für die beiden belegten Fälle nur teilweise sagen. Beim Startfeld Diamant richtete sich die Abstimmung an das Publikum. Bei SPICK ist der Kreis der Stimmberechtigten aus den vorliegenden Angaben nicht erkennbar, und ein Teilnehmender sollte daraus nichts ableiten, was nicht im Text steht.
Ob Stimmen zählen, die nach dem Ende des Zeitraums eingehen, sagen die belegten Angaben nicht. Ebenso wenig sagen sie, dass solche Stimmen verworfen werden. Wer einem Datum aus einer Ankündigung vertraut, sollte deshalb prüfen, ob die Teilnahmebedingungen dieses Datum als Frist nennen. Liegt die Frist nur in einer Mitteilung und nicht im Regelwerk, bleibt offen, welche von beiden gilt.
Eine Bekanntgabe der Gewinner ist eine eigene Angabe und nicht dasselbe wie das Ende der Abstimmung. Bei SPICK kommt die Prüfung dazwischen, beim Startfeld Diamant folgt die Vergabe des Publikumspreises auf die öffentliche Abstimmung. Wer beide Termine kennt, weiß, wann mit einem Ergebnis zu rechnen ist. Ein eigenes Datum für die Vergabe nennen die belegten Angaben nicht.
Der Wortlaut ist maßgeblich, nicht die Zusammenfassung. Wer eine Regel zitiert, zitiert den Text, wie er auf der Seite des Veranstalters steht, und nicht eine Paraphrase aus einem Ratgeber, auch nicht aus diesem. Änderungen zwischen zwei Fassungen erkennt man nur, wenn man beide Fassungen nebeneinander hat.
Die Gewinnermittlung hängt bei SPICK an der Prüfung und beim Startfeld Diamant an der öffentlichen Abstimmung. Welche Stelle den Gewinn am Ende zusagt, steht in den Unterlagen des jeweiligen Veranstalters. Wer sich auf eine Zusage beruft, braucht den Wortlaut dieser Unterlagen und nicht die Erinnerung an eine Ankündigung.
Wer eine Frage zu einer konkreten Aktion hat, wendet sich an den Veranstalter. Die Teilnahmebedingungen sind dafür der Maßstab, nicht eine Einschätzung von außen. Ein Ratgeber kann den Text erklären, aber keine Entscheidung über einen Einzelfall treffen. Eine verbindliche Auskunft kommt vom Veranstalter.
Die Grenzen liegen beim Haus, das den Wettbewerb ausrichtet
Ausschluss, Zählung und Gewinn entscheidet der Veranstalter. Bei den belegten Wettbewerben der St.Galler Kantonalbank und von KünzlerBachmann liegt die Entscheidung über Gewinn und Ausschluss beim jeweiligen Haus. Das gilt für den Ausschluss ebenso wie für die Frage, ob eine Stimme nachträglich gestrichen wird. Keine Auskunft aus einer Vergleichsseite ersetzt diese Entscheidung, und auch dieser Text kann sie im Einzelfall nicht vorwegnehmen.
Eine Garantie gibt es nicht, weder auf einen Platz noch auf einen Gewinn. Eine Stimme allein verschafft keine feste Stellung, denn bei SPICK steht vor der Bekanntgabe eine Prüfung der Ergebnisse. Erst danach steht fest, ob eine Abstimmung als sauber gilt. Wer viele Stimmen gesammelt oder früh gestimmt hat, hat damit noch nichts gesichert.
Ob ein Wettbewerb in St. Gallen einen Kauf von Stimmen als Manipulation wertet, entscheidet der Veranstalter. Eine verbindliche Aussage dazu gibt es nur von ihm, und die belegten Fälle enthalten keine solche Entscheidung. Wer eine Abstimmung beobachtet, sieht die Folgen einer Manipulation erst im Ergebnis, nicht im Zwischenstand.
Ein Wettbewerb wirkt nachprüfbar, wenn der Veranstalter, die Teilnahmebedingungen und die Bekanntgabe der Gewinner genannt sind. Die beiden belegten Fälle erfüllen dieses Merkmal, aber das sagt nichts über andere Aufrufe in der Stadt. Wer auf ein Angebot stößt, das keinen Veranstalter nennt, hat damit bereits einen Grund zur Vorsicht. Ein Gewinnversprechen ohne Regeln ist kein Wettbewerb, auch wenn es so aussieht.
Eine vollständige Liste der Abstimmungen in St. Gallen mit Terminen, Fristen und Gewinnern gibt es hier nicht. Community-Umfragen, also Umfragen innerhalb einer Gruppe oder Community, sind in den belegten Angaben nicht vertreten. Lokale Wettbewerbe ohne bekannten Veranstalter fehlen ebenso. Die Quellen dieser Seite sind veröffentlichte Angaben der beiden Veranstalter; sie wurden vor der Veröffentlichung geprüft und zuletzt überprüft.
Fast jeder deutsche Wettbewerb verbietet in den Teilnahmebedingungen gekaufte, künstlich erzeugte und automatisierte Stimmen. Veranstalter können solche Stimmen für ungültig erklären, Teilnehmer ausschließen und bereits zugesprochene Gewinne aberkennen. Ein offener Aufruf an das eigene Publikum, regulär abzustimmen, ist dagegen bei den meisten Organisatoren ausdrücklich erlaubt. Lesen Sie die Bedingungen, bevor Sie handeln.
Abstimmungssysteme prüfen Doppelabstimmungen über Konten, E-Mail-Adressen, Geräte und IP-Adressen. Wer sein Publikum offen zum Abstimmen aufruft, erzeugt genau das Muster, das diese Systeme erwarten: echte Konten, verschiedene Geräte, Stimmen verteilt über den Zeitraum. Massenhafte Stimmen aus einer Quelle fallen dagegen auf und werden häufig gar nicht erst gewertet.
Bei Wahlen und Abstimmungen in einer Volksvertretung ist der Kauf oder Verkauf einer Stimme strafbar. Solche Abstimmungen lehnen wir grundsätzlich ab. Bei privaten Gewinnspielen, Leserwahlen und Publikumspreisen entscheidet der Veranstalter über die Regeln; er muss die Teilnahmebedingungen klar und eindeutig angeben und kann Verstöße sanktionieren.
Wir verkaufen nichts und garantieren daher kein Ergebnis. Diese Seite dokumentiert, wie Abstimmungen funktionieren. Kein Anbieter kann verhindern, dass ein Veranstalter Stimmen verwirft oder einen Teilnehmer disqualifiziert. Wenn ein Wettbewerb gekaufte Stimmen ausschließt, ist die Teilnahme verloren, und dagegen gibt es keinen Schutz.
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Fragen
Belegt sind zwei: die Online-Abstimmung von SPICK, deren Bedingungen KünzlerBachmann in St. Gallen setzt, und der Publikumspreis im Startfeld Diamant der St.Galler Kantonalbank. Ob sie aktuell laufen, lässt sich aus den Angaben nicht ablesen.
Belegt sind KünzlerBachmann in St. Gallen mit der Online-Abstimmung bei SPICK und die St.Galler Kantonalbank mit einer öffentlichen Online-Abstimmung für Start-ups. Umfragen im engeren Sinn, also Gruppenumfragen, sind darunter nicht belegt.
Für den Startfeld Diamant lief die öffentliche Online-Abstimmung im Februar; für die Abstimmung bei SPICK nennen die belegten Angaben keinen Beginn.
Wer abstimmen darf, legt der Veranstalter in seinen Teilnahmebedingungen fest. Beim Startfeld Diamant richtete sich die Abstimmung an das Publikum, bei SPICK ist der Kreis der Stimmberechtigten aus den vorliegenden Angaben nicht erkennbar.
Die Regeln stehen in den Teilnahmebedingungen des jeweiligen Veranstalters, nicht in einem allgemeinen Regelwerk für die Stadt. Bei SPICK betreffen sie vor allem den Ausschluss bei Verdacht und die Prüfung vor der Bekanntgabe.
Die Bekanntgabe liegt beim Veranstalter; bei SPICK erfolgt sie erst nach einer Prüfung der Ergebnisse. Einen zweiten Kanal, etwa eine Liste außerhalb der Veranstalterseite, nennen die belegten Angaben nicht.
Die belegten Teilnahmebedingungen nennen den Kauf von Stimmen in einem Wettbewerb nicht ausdrücklich, und ob er rechtliche Folgen hat, ist hier nicht geprüft. Wer sich darauf verlassen will, braucht den Wortlaut des jeweiligen Veranstalters und eine Auskunft von einer Stelle, die das Recht auslegt.
Ja. Bei SPICK darf der Veranstalter Teilnehmende ausschließen, sobald der Verdacht auf automatisierte Eintragungen besteht, und ein Nachweis ist dafür nicht vorgeschrieben.
Wie zählt Ihr Wettbewerb?
Nennen Sie uns den Wettbewerb und Ihre Frage: Wir prüfen, was seine Teilnahmebedingungen zur Zählung sagen, und antworten per E-Mail. Lassen die Regeln keinen Spielraum, schreiben wir auch das offen, mit dem Satz aus den Bedingungen, auf den es ankommt.
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