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Datennutzung in der Schweiz bei Wettbewerben, was mit den Daten der Teilnehmenden geschieht und wer sie erhält

Datennutzung in der Schweiz bei Wettbewerben richtet sich nach dem, was der Veranstalter in seinen Teilnahmebedingungen und Datenschutzhinweisen schreibt. Im belegten Quiz von Raiffeisen Schweiz werden übermittelte Personendaten für Marketing- und Werbezwecke bearbeitet, und die Teilnehmenden stimmen dem zu. Ein Gesetz, das diese Nutzung allgemein regelt, nennen die belegten Angaben nicht.

Start › Häufige Fragen

Beim Televoting des ESC liegt der Fall anders. Der Datenschutzhinweis von SRF nennt SIM-Kartendaten ausdrücklich als verarbeitete Angaben und erklärt, dass sie der Erkennung betrügerischer oder unregelmäßiger Stimmabgaben dienen. Ob das für andere Abstimmungen gilt, lässt sich aus diesem Hinweis nicht ableiten.

Ein Quiz und ein Televoting verfolgen also verschiedene Zwecke, und die Sprache der Bedingungen ist eine dritte Frage. Für einen Wettbewerb der Lugano Region nennen die Teilnahmebedingungen keine Sprache, in der sie verfasst sein müssen. Wer die Datennutzung prüfen will, liest deshalb den Text, den der jeweilige Veranstalter tatsächlich veröffentlicht.

Was ein Wettbewerb mit Ihren Angaben macht

Die Angaben beginnen bei der Teilnahme. Wer sich anmeldet, übermittelt Personendaten an den Veranstalter, und der Veranstalter bestimmt, wofür sie danach verwendet werden. Im Quiz von Raiffeisen Schweiz steht dieser Zweck in den Teilnahmebestimmungen selbst, und er lautet Marketing und Werbung.

Die Angaben, die dort genannt werden, sind Anrede, Vorname, Name, Geburtsdatum, Adresse, Wohnort, Telefon und E-Mail. Die Liste zeigt den Umfang, den die Bedingungen für den Quiz-Fall vorsehen. Ob jedes Feld verpflichtend ist, sagen die belegten Angaben nicht.

Der genannte Zweck ist Marketing und Werbung, und die Zustimmung bezieht sich auf diesen Zweck. Andere Zwecke nennen die belegten Angaben für dieses Quiz nicht, und deshalb endet die Auskunft dort, wo der Text schweigt.

Beim Televoting des ESC ist der Zweck ein anderer. Der Hinweis von SRF nennt die Erkennung betrügerischer oder unregelmäßiger Stimmabgaben als Grund dafür, SIM-Kartendaten zu verarbeiten. Hier geht es also nicht um Werbung, sondern um die Integrität der Abstimmung.

Die beiden Hinweise nennen verschiedene Zwecke, und genau dieser Unterschied ist die erste Frage, die sich bei jedem Wettbewerb stellt. Wer wissen will, was mit Ihren Angaben geschieht, findet die Antwort im Hinweis des jeweiligen Veranstalters und nicht in einem Vergleich mit einem anderen Wettbewerb.

Wie lange Angaben gespeichert werden, nennen die belegten Angaben nicht. Ob Daten an Dritte weitergegeben werden, sagen sie ebenfalls nicht; der Quiz-Hinweis beschreibt nur die Verarbeitung zu Werbezwecken.

Die Sprache der Teilnahmebedingungen ist eine eigene Frage. Bei einem Wettbewerb der Lugano Region fehlt die Angabe, in welcher Sprache die Bedingungen verbindlich sind. Ob eine Übersetzung existiert, bleibt offen.

Wer eine Datennutzung nach diesem Muster prüft, fragt zuerst nach dem Zweck, dann nach dem Umfang der Angaben und zuletzt nach der Dauer der Speicherung. Die belegten Angaben beantworten nur die ersten beiden Fragen, für die dritte fehlt der Befund.

Erhält der Veranstalter die Daten selbst? In den belegten Fällen ja, und zwar in der Form, die der jeweilige Hinweis beschreibt. Raiffeisen Schweiz bearbeitet die übermittelten Angaben für Marketing und Werbung, und SRF verarbeitet beim ESC die SIM-Kartendaten zur Prüfung der Stimmabgaben. Weitere Empfänger nennen die belegten Angaben nicht.

Die SIM-Kartendaten stehen in einem anderen Zusammenhang als die Quiz-Angaben. Ihr Zweck liegt in der Prüfung von Stimmabgaben, und ob diese Daten nach dem Ende der Abstimmung weiterlaufen, nennen die belegten Angaben nicht. Wer das wissen muss, findet die Antwort im Hinweis des jeweiligen Veranstalters.

Von außen lässt sich nicht prüfen, welche Angaben im Einzelfall tatsächlich verarbeitet werden. Die Hinweise beschreiben Zwecke und Arten von Angaben, nicht die einzelne Verarbeitung. Ein Hinweis zeigt deshalb nicht, wie jede einzelne Angabe tatsächlich genutzt wird.

Ein Quiz und ein Televoting unterscheiden sich außerdem im Ablauf. Beim Quiz geben Sie Angaben bei der Teilnahme ab. Beim Televoting kommt ein Datum hinzu, das mit der Stimmabgabe selbst zusammenhängt: die SIM-Karte.

Einwilligung, Zweck und Sprache: was die Bedingungen festlegen

Im Quiz-Fall verlangen die Teilnahmebestimmungen eine Zustimmung zur Bearbeitung der Angaben. Ob diese Zustimmung für jede Teilnahme zwingend ist, geht aus den belegten Angaben nicht hervor. Ob ohne Zustimmung eine Teilnahme möglich ist, muss der Veranstalter beantworten.

Der Zweck bestimmt, worauf sich eine Zustimmung bezieht. Im Quiz-Fall sind es Marketing und Werbung, im Televoting die Erkennung betrügerischer Stimmabgaben. Eine Zustimmung zu dem einen Zweck deckt deshalb den anderen nicht ab.

Eine Zustimmung bezieht sich immer auf einen beschriebenen Zweck. Wo der Zweck nicht genannt ist, lässt sich aus den belegten Angaben nicht sagen, worauf sich die Zustimmung bezieht.

Die Zustimmung betrifft die Angaben und nicht die Stimme. Ob eine Stimme zählt, richtet sich nach den Abstimmungsregeln des Veranstalters, und aus den belegten Hinweisen ergibt sich dazu nichts. Wer also eine Stimme anzweifelt, stellt eine andere Frage als die nach der Datennutzung.

Die Sprache gehört ebenfalls zu den Regeln, die man vor einer Zustimmung lesen sollte. Ist keine Sprache festgelegt, bleibt offen, welche Fassung gilt, wenn Übersetzungen voneinander abweichen. Wer Teilnahmebedingungen auf Datennutzung prüft, achtet auf drei Punkte: welche Angaben erhoben werden, zu welchem Zweck und ob eine Zustimmung verlangt wird. Der Gewinn selbst gehört nicht zu diesen Punkten.

Die Angaben im Quiz umfassen Geburtsdatum und Telefon, obwohl der genannte Zweck Marketing und Werbung ist. Ob jedes dieser Felder für diesen Zweck nötig ist, lässt sich aus den belegten Angaben nicht beurteilen.

Die beiden Texte sind nicht vergleichbar, weil sie verschiedene Zwecke benennen. Ein Vergleich würde eine Gleichheit vortäuschen, die die belegten Angaben nicht stützen.

Wo die belegten Angaben enden und der Veranstalter entscheidet

Ob eine Datennutzung rechtlich zulässig ist, sagen die belegten Angaben nicht, und dieser Text beurteilt das deshalb auch nicht. Wer wissen muss, ob eine Verarbeitung zulässig ist, braucht eine Auskunft, die die belegten Fälle nicht enthalten.

Ob Angaben sicher gespeichert werden, sagen die belegten Angaben nicht, und eine Zusage über Datensicherheit ist daraus nicht abzuleiten. Wer Teilnahmebedingungen liest, findet darin keine Aussage zu technischen Schutzmaßnahmen.

Eine Kontrollstelle für Datennutzung bei Wettbewerben nennen die belegten Angaben nicht. Der SRF-Hinweis ist eine Mitteilung der Rundfunkanstalt zum Televoting und keine Entscheidung einer Aufsichtsbehörde, und daraus lässt sich nicht ableiten, wer sonst prüft.

Der Betrugszweck zeigt nur, wofür Daten verarbeitet werden, nicht, welche Folgen eine Erkennung für eine Stimme hat. Der ESC-Hinweis nennt keine Folgen, und Ausschlüsse bestimmt der Veranstalter nach eigenen Regeln. Nichts an diesem Hinweis verspricht, dass jede betrügerische Stimme erkannt wird.

Die Aussagen dieser Seite sind gegen die Teilnahmebestimmungen des Quiz von Raiffeisen Schweiz, den Datenschutzhinweis von SRF zum ESC und die Angaben zur Lugano Region geprüft und zuletzt überprüft. Weitere Quellen wurden nicht herangezogen, deshalb gilt die Auskunft nur für diese drei Stellen.

Für einen anderen Veranstalter braucht man dessen eigene Unterlagen, denn die belegten Stellen gelten nur für sich selbst. Eine Übertragung dieser Aussagen auf andere Wettbewerbe wäre nicht belegt und wird deshalb hier nicht vorgenommen.

Ob ein Quiz, das ausschließlich Stimmen zählt, dieselben Angaben verlangt, bleibt offen, weil das belegte Quiz nur einen Fall darstellt. Ein einzelner Fall reicht nicht, um daraus eine Regel für alle Quiz-Veranstalter abzuleiten.

Was Veranstalter in ihren Bedingungen verbieten

Fast jeder deutsche Wettbewerb verbietet in den Teilnahmebedingungen gekaufte, künstlich erzeugte und automatisierte Stimmen. Veranstalter können solche Stimmen für ungültig erklären, Teilnehmer ausschließen und bereits zugesprochene Gewinne aberkennen. Ein offener Aufruf an das eigene Publikum, regulär abzustimmen, ist dagegen bei den meisten Organisatoren ausdrücklich erlaubt. Lesen Sie die Bedingungen, bevor Sie handeln.

zooundco.de rockantenne.de deutscher-engagementpreis.de

Warum normale Teilnahme unauffällig bleibt

Abstimmungssysteme prüfen Doppelabstimmungen über Konten, E-Mail-Adressen, Geräte und IP-Adressen. Wer sein Publikum offen zum Abstimmen aufruft, erzeugt genau das Muster, das diese Systeme erwarten: echte Konten, verschiedene Geräte, Stimmen verteilt über den Zeitraum. Massenhafte Stimmen aus einer Quelle fallen dagegen auf und werden häufig gar nicht erst gewertet.

sparda-vereint.de pollunit.com help.pinpoll.com

Die rechtliche Lage in Deutschland

Bei Wahlen und Abstimmungen in einer Volksvertretung ist der Kauf oder Verkauf einer Stimme strafbar. Solche Abstimmungen lehnen wir grundsätzlich ab. Bei privaten Gewinnspielen, Leserwahlen und Publikumspreisen entscheidet der Veranstalter über die Regeln; er muss die Teilnahmebedingungen klar und eindeutig angeben und kann Verstöße sanktionieren.

ihk.de deutscher-engagementpreis.de

Was wir garantieren und was nicht

Wir verkaufen nichts und garantieren daher kein Ergebnis. Diese Seite dokumentiert, wie Abstimmungen funktionieren. Kein Anbieter kann verhindern, dass ein Veranstalter Stimmen verwirft oder einen Teilnehmer disqualifiziert. Wenn ein Wettbewerb gekaufte Stimmen ausschließt, ist die Teilnahme verloren, und dagegen gibt es keinen Schutz.

deutscher-engagementpreis.de psd-nachbarschaftspreis.de landwirtschaft-verstehen.at

Fragen

Das legt der Veranstalter in seinen Teilnahmebedingungen fest, und die belegten Fälle zeigen zwei Zwecke: Marketing und Werbung bei einem Quiz von Raiffeisen Schweiz, Betrugserkennung beim Televoting des ESC. Ob Ihre Angaben darüber hinaus gespeichert oder weitergegeben werden, sagen die belegten Angaben nicht.

Eine staatliche Stelle, die die Datennutzung bei Wettbewerben erklärt, nennen die belegten Angaben nicht. Erklärt wird sie in den Hinweisen der jeweiligen Veranstalter, etwa im Datenschutzhinweis von SRF zum ESC. Die Hinweise der Veranstalter sind deshalb die Quelle, auf die sich jede Auskunft in dieser Seite stützt.

Ob das gilt, ist nicht belegt. Die belegten Fälle betreffen ein Quiz, ein Televoting und einen Wettbewerb der Lugano Region, aber keine Verlosung. Für eine Verlosung gelten deshalb die Bedingungen des jeweiligen Veranstalters, soweit sie etwas zur Datennutzung sagen.

Raiffeisen Schweiz verlangt im Quiz die Zustimmung, dass übermittelte Personendaten für Marketing- und Werbezwecke bearbeitet werden. Der Hinweis von SRF zum Televoting beschreibt dagegen SIM-Kartendaten und deren Zweck, die Erkennung betrügerischer Stimmabgaben. Was ein Veranstalter sonst über Datennutzung schreibt, ist den belegten Angaben nicht zu entnehmen.

Eine Kontrollstelle für Datennutzung bei Wettbewerben nennen die belegten Angaben nicht. Der ESC-Hinweis ist eine Mitteilung von SRF und keine Entscheidung einer Aufsichtsbehörde. Welche Stelle für eine Kontrolle zuständig ist, nennen die belegten Angaben ebenfalls nicht.

Welche Folgen ein solcher Verstoß hat, beschreiben die belegten Angaben nicht. Was bei einem Verstoß geschieht und ob ein Beitrag ausgeschlossen wird, legt der Veranstalter in seinen Regeln fest. Eine Regel über Datennutzung in einem Beitrag kann deshalb nur in den Bedingungen des jeweiligen Wettbewerbs verankert sein.

Nein, die belegten Angaben nennen kein Gesetz. Sie beschreiben Teilnahmebedingungen und einen Datenschutzhinweis, und aus beiden lässt sich keine gesetzliche Pflicht ableiten. Auch Löschfristen oder eine Pflicht zur Zustimmung lassen sich aus diesen Texten nicht als allgemeine Regel herleiten.

Ja. Der Datenschutzhinweis von SRF zum Televoting des ESC nennt SIM-Kartendaten als verarbeitete Angaben zur Erkennung betrügerischer oder unregelmäßiger Stimmabgaben. Ob das in jeder anderen Abstimmung so gehandhabt wird, lässt sich aus diesem Hinweis nicht ableiten. Der Hinweis nennt die Erkennung als Zweck, nicht die Wirkung einer Erkennung auf eine einzelne Stimme.

Wie zählt Ihr Wettbewerb?

Nennen Sie uns den Wettbewerb und Ihre Frage: Wir prüfen, was seine Teilnahmebedingungen zur Zählung sagen, und antworten per E-Mail. Lassen die Regeln keinen Spielraum, schreiben wir auch das offen, mit dem Satz aus den Bedingungen, auf den es ankommt.

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