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Teilnahmeausschluss in der Schweiz für Beschäftigte, Angehörige und Jurymitglieder, mit Regelbeispielen

Teilnahmeausschluss in der Schweiz betrifft in den belegten Fällen vor allem die Beschäftigten des Veranstalters und, wo die Bedingungen es sagen, deren Angehörige. Raiffeisen Schweiz schließt Mitarbeitende der Raiffeisenbanken und von Raiffeisen Schweiz aus, und ein SBB-Wettbewerb nimmt Beschäftigte der SBB samt Angehörigen aus. Welche Personen ein Wettbewerb ausschließt, bestimmt jeweils die Ausschreibung und nicht ein allgemeines Verzeichnis.

Start › Häufige Fragen

Der Kreis reicht über den Veranstalter hinaus. Beim Swiss Packaging Award erstreckt sich der Ausschluss bei der Publikumsabstimmung auf die Beschäftigten der einreichenden Unternehmen und auf die des SVI. Ausgeschlossen werden hier Personen über ihren Arbeitgeber, nicht über ihre persönliche Beziehung zum Wettbewerb.

Die Regel kann auch an einen Konzern anknüpfen. Beim PCtipp-Wettbewerb gilt der Ausschluss für Mitarbeitende von Ebner Media Group und verbundener Unternehmen, und ob Jurymitglieder ebenfalls ausgeschlossen sind, sagen die belegten Angaben nicht. Die Regel bezieht sich also auf Personen mit einer Verbindung zum Wettbewerb, und die Ausschreibung legt fest, welche Verbindung gemeint ist.

Wer nach den Regeln nicht mitmachen darf

Ein Ausschluss beginnt in der Ausschreibung. Dort steht, wer ausgeschlossen ist, und den Kreis legt der Veranstalter selbst fest. Im belegten Fall des PCtipp-Wettbewerbs der Neue Mediengesellschaft Zürich AG heißt es ausdrücklich, dass Mitarbeitende von Ebner Media Group und verbundener Unternehmen nicht teilnehmen dürfen.

Im Quiz von Raiffeisen Schweiz ist der Kreis an die Organisation gebunden, die die Teilnahmebestimmungen setzt. Ausgeschlossen sind dort die Mitarbeitenden der Raiffeisenbanken und von Raiffeisen Schweiz selbst. Wer einem Institut im Verbund angehört, prüft deshalb zuerst, ob er zu dieser Gruppe zählt.

Beim SBB-Wettbewerb um einen Erste-Hilfe-Kurs kommen die Angehörigen hinzu. Die Ausschreibung nimmt Beschäftigte der SBB und ihre Angehörigen von der Teilnahme aus, und damit reicht der Kreis über die Stammbelegschaft hinaus.

Ein Ausschluss kann sich auf eine Form der Beteiligung beschränken. Beim Swiss Packaging Award gilt der Ausschluss für das Abstimmen, wie die Regel ausdrücklich sagt. Ob dieselbe Person an anderer Stelle des Wettbewerbs eine Rolle spielen darf, geht aus den belegten Angaben nicht hervor.

Die Liste beim Swiss Packaging Award nennt Beschäftigte der Unternehmen, die Verpackungen einreichen, und Beschäftigte des SVI. Der Bezug läuft also über den Arbeitgeber. Wer prüfen will, ob er ausgeschlossen ist, vergleicht den eigenen Arbeitgeber mit dem genannten Wortlaut.

Verbundene Unternehmen sind ein Begriff, den die Ausschreibung selbst bestimmt. Im PCtipp-Fall steht er neben der Gruppe Ebner Media, ohne dass die belegte Angabe die Verbindung näher erklärt. Wer also wissen will, welche Firmen gemeint sind, findet die Antwort in der Ausschreibung und nicht bei der Gruppe.

Die belegten Angaben sprechen nur von Teilnahme und Abstimmung. Zum Besuch einer Veranstaltung durch ausgeschlossene Personen sagen sie nichts. Wer eine Veranstaltung besuchen will, obwohl er zu einem ausgeschlossenen Kreis gehört, muss den Veranstalter fragen, weil die belegten Fälle das nicht regeln.

Ein Ausschluss wirkt auf die Person und nicht auf den Wettbewerb als Ganzes. Die belegten Angaben nennen keine Pflicht des Veranstalters, einen Wettbewerb wegen eines einzelnen Ausschlusses abzusagen, und sie beschreiben auch kein Verfahren zur Überprüfung der Teilnahme.

Die Angehörigen-Regel braucht eine klare Grenze. Die belegte SBB-Regel nennt Angehörige, sagt aber nicht, wer als Angehöriger gilt. Ob ein Lebenspartner, ein Patenkind oder ein enger Freund darunter fällt, lässt sich aus der Angabe nicht ablesen.

Wo eine Ausschreibung schweigt, bleibt die Lage offen. Ob Jurymitglieder ausgeschlossen sind, zeigen die belegten Fälle nicht. Diese Lücke ist keine Entscheidung gegen einen Ausschluss, sie zeigt nur, dass die Angabe fehlt.

Ein Wettbewerb kann mehrere Kreise gleichzeitig ausschließen. Beim Swiss Packaging Award nennt die Regel Beschäftigte der einreichenden Unternehmen und Beschäftigte des SVI nebeneinander, und beide Gruppen stehen für sich.

Wer prüfen will, ob ein Ausschluss ihn betrifft, liest zuerst die Ausschreibung und erst danach die Beziehung zum genannten Arbeitgeber oder Familienkreis, je nachdem, was dort steht. Ob die Regel bei Beginn der Anmeldung oder erst bei der Abstimmung geprüft wird, nennen die belegten Angaben nicht.

Der Ausschluss kann daher zu einem Zeitpunkt gelten, der aus dem Wortlaut nicht eindeutig hervorgeht. Die belegten Angaben klären diesen Zeitpunkt nicht, und wer ihn wissen muss, fragt den Veranstalter.

Quizze und Gewinnspiele von Raiffeisen Schweiz sind in derselben Regel erfasst, und die belegten Angaben nennen keine Unterscheidung zwischen beiden. Wer ein Gewinnspiel ohne Quiz prüft, findet deshalb dieselbe Formulierung vor.

Teilnahme und Abstimmung getrennt betrachten

Die belegten Regeln trennen Teilnahme und Abstimmung. Der Swiss Packaging Award schließt die Beschäftigten beim Publikumsvoting aus, und der SBB-Wettbewerb schließt sie von der Teilnahme aus. Wer beide Regeln liest, sieht zwei verschiedene Gegenstände: eine Teilnahme und eine Abstimmung.

Die Regel setzt also bei der Beziehung zum Veranstalter oder zu einem Unternehmen an, nicht bei der Person selbst. Im Raiffeisen-Fall ist es die Bank oder die Organisation, bei PCtipp die Gruppe und verbundene Unternehmen, bei der SBB die eigene Belegschaft und ihre Angehörigen.

Verbundene Unternehmen und Angehörige sind zwei verschiedene Kreise. Eine Ausschreibung kann beide getrennt oder gemeinsam nennen. Die belegten Angaben zeigen beides: den Konzernbezug beim PCtipp-Fall und den Familienbezug beim SBB-Fall.

Eine Ausschlussregel gehört zu den Teilnahmebedingungen des Veranstalters. Eine Stelle außerhalb des Wettbewerbs legt sie nicht fest, und die belegten Angaben nennen keine solche Stelle. Wer eine Regel anzweifelt, hält sich deshalb an den Wortlaut der Ausschreibung.

Die belegten Ausschlüsse beziehen sich auf Arbeit und Familie. Andere Gründe, etwa Alter oder Wohnsitz, sind in den belegten Angaben nicht genannt, und deshalb lässt sich aus diesen Fällen keine Gesamtregel für Teilnahmevoraussetzungen ableiten.

Die Ausschlussregel lässt sich im Vergleich zu anderen Regeln nur beurteilen, wenn sie im Wortlaut vorliegt. Eine Zusammenfassung ersetzt den Wortlaut nicht.

Die Regelbeispiele zeigen drei Muster: den Arbeitgeber, den Konzernbezug und die Familie. Ein viertes Muster, etwa eine Beziehung über Vereine oder Ehrenämter, nennen die belegten Angaben nicht und lässt sich daraus nicht ableiten.

Grenzen: was Ausschlüsse nicht regeln und wer sie festlegt

Ob ein Ausschluss rechtlich zulässig ist, beurteilt dieser Text nicht. Die belegten Angaben enthalten dazu keine Aussage, und eine Einschätzung der Rechtslage ist mit ihnen nicht verbunden.

Die belegten Fälle zeigen Ausschlüsse, aber keine Pflicht dazu. Ein Veranstalter kann auf einen Ausschluss verzichten, und die belegten Angaben sagen nicht, wann er es tun muss.

Jurymitglieder erscheinen in den belegten Fällen nicht als ausgeschlossener Kreis, und deshalb bleibt offen, ob ihre Beziehung zum Wettbewerb eine Teilnahme ausschließt. Wer dazu gehört, findet die Antwort allein in der jeweiligen Ausschreibung.

Ob ein ausgeschlossener Teilnehmer nach einer Entdeckung disqualifiziert wird, legt der Veranstalter fest. Die belegten Angaben nennen dazu keine Folgen und keine Verfahren, deshalb bleibt die Konsequenz hier ungeklärt.

Wer einen Ausschluss meldet oder anzweifelt, wendet sich an den Veranstalter, der die Regel gesetzt hat. Eine Stelle außerhalb des Wettbewerbs nennen die belegten Angaben nicht.

Ein Ausschluss gilt für die belegten Wettbewerbe nur so weit, wie die Ausschreibung ihn fasst. Eine Ausweitung auf Partner, Freunde oder Lieferanten ist aus den belegten Angaben nicht ableitbar, und ohne Wortlaut bleibt sie offen.

Die Aussagen dieser Seite sind gegen die Teilnahmebedingungen der Neue Mediengesellschaft Zürich AG, der Raiffeisen Schweiz, der SBB und die Teilnahmeregeln des Swiss Packaging Award geprüft und zuletzt überprüft. Weitere Quellen wurden für diese Fassung nicht herangezogen, deshalb gilt die Auskunft nur für diese vier Stellen.

Was Veranstalter in ihren Bedingungen verbieten

Fast jeder deutsche Wettbewerb verbietet in den Teilnahmebedingungen gekaufte, künstlich erzeugte und automatisierte Stimmen. Veranstalter können solche Stimmen für ungültig erklären, Teilnehmer ausschließen und bereits zugesprochene Gewinne aberkennen. Ein offener Aufruf an das eigene Publikum, regulär abzustimmen, ist dagegen bei den meisten Organisatoren ausdrücklich erlaubt. Lesen Sie die Bedingungen, bevor Sie handeln.

zooundco.de rockantenne.de deutscher-engagementpreis.de

Warum normale Teilnahme unauffällig bleibt

Abstimmungssysteme prüfen Doppelabstimmungen über Konten, E-Mail-Adressen, Geräte und IP-Adressen. Wer sein Publikum offen zum Abstimmen aufruft, erzeugt genau das Muster, das diese Systeme erwarten: echte Konten, verschiedene Geräte, Stimmen verteilt über den Zeitraum. Massenhafte Stimmen aus einer Quelle fallen dagegen auf und werden häufig gar nicht erst gewertet.

sparda-vereint.de pollunit.com help.pinpoll.com

Die rechtliche Lage in Deutschland

Bei Wahlen und Abstimmungen in einer Volksvertretung ist der Kauf oder Verkauf einer Stimme strafbar. Solche Abstimmungen lehnen wir grundsätzlich ab. Bei privaten Gewinnspielen, Leserwahlen und Publikumspreisen entscheidet der Veranstalter über die Regeln; er muss die Teilnahmebedingungen klar und eindeutig angeben und kann Verstöße sanktionieren.

ihk.de deutscher-engagementpreis.de

Was wir garantieren und was nicht

Wir verkaufen nichts und garantieren daher kein Ergebnis. Diese Seite dokumentiert, wie Abstimmungen funktionieren. Kein Anbieter kann verhindern, dass ein Veranstalter Stimmen verwirft oder einen Teilnehmer disqualifiziert. Wenn ein Wettbewerb gekaufte Stimmen ausschließt, ist die Teilnahme verloren, und dagegen gibt es keinen Schutz.

deutscher-engagementpreis.de psd-nachbarschaftspreis.de landwirtschaft-verstehen.at

Fragen

Die belegten Fälle nennen Beschäftigte des Veranstalters und ihre Angehörigen, Beschäftigte verbundener Unternehmen und Beschäftigte einreichender Firmen. Wer genau gemeint ist, steht jeweils in der Ausschreibung. Eine Übersicht über alle Ausschlüsse in der Schweiz existiert in den belegten Angaben nicht.

Eine offizielle Stelle, die den Teilnahmeausschluss beschreibt, nennen die belegten Angaben nicht. Beschrieben wird der Ausschluss in den Teilnahmebedingungen der jeweiligen Veranstalter, etwa bei der SBB und bei Raiffeisen Schweiz. Eine Stelle, die diese Beschreibungen zusammenführt, ist in den belegten Fällen nicht genannt.

Ob der Ausschluss auch bei Verlosungen gilt, ist nicht belegt. Die belegten Fälle betreffen einen SBB-Wettbewerb, Quizze und Gewinnspiele von Raiffeisen Schweiz sowie eine Publikumsabstimmung, aber keine Verlosung. Wer an einer Verlosung teilnimmt, prüft deshalb die Bedingungen dieser Verlosung selbst.

Raiffeisen Schweiz hält in den Teilnahmebestimmungen fest, dass Mitarbeitende der Raiffeisenbanken ausgeschlossen sind, und die SBB nennen Beschäftigte samt Angehörigen. Was andere Veranstalter schreiben, ist den belegten Angaben nicht zu entnehmen. Die Aussagen beschränken sich auf die vier Veranstalter, aus denen die belegten Angaben stammen.

Durchgesetzt wird der Ausschluss vom Veranstalter, der die Teilnahmebedingungen gesetzt hat. Die belegten Angaben nennen keine Stelle außerhalb des Wettbewerbs, die einen Ausschluss kontrolliert. Wer einen Ausschluss bestreitet, wendet sich deshalb an den Veranstalter, der die Regel gesetzt hat.

Welche Folgen eine Teilnahme trotz Ausschluss hat, beschreiben die belegten Angaben nicht. Das entscheidet der Veranstalter nach seinen Regeln, und ein Gesetz dazu nennen die belegten Angaben ebenfalls nicht. Die Frage nach einem Verfahren gegen einzelne Teilnehmende bleibt in den belegten Angaben offen.

Die belegten Fälle nennen Jurymitglieder nicht als ausgeschlossenen Kreis, deshalb ist das nicht belegt. Die Antwort steht, wenn überhaupt, in der Ausschreibung des jeweiligen Wettbewerbs. Die Frage bleibt damit eine Frage der einzelnen Ausschreibung und keine allgemeine Regel.

Ja. Beim SBB-Wettbewerb um einen Erste-Hilfe-Kurs sind die Angehörigen der Beschäftigten ausgeschlossen, die Ausschreibung nennt aber keine Definition, wer dazu zählt. Eine allgemeine Regel über Angehörige lässt sich aus diesem einen Beispiel nicht ableiten.

Wie zählt Ihr Wettbewerb?

Nennen Sie uns den Wettbewerb und Ihre Frage: Wir prüfen, was seine Teilnahmebedingungen zur Zählung sagen, und antworten per E-Mail. Lassen die Regeln keinen Spielraum, schreiben wir auch das offen, mit dem Satz aus den Bedingungen, auf den es ankommt.

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