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Fake-Engagement in der Schweiz und das Verbraucherrecht zu gefälschten Bewertungen, Followern und Abstimmungen

Fake-Engagement in der Schweiz betrifft vor allem gefälschte Bewertungen, Follower und Abstimmungen. Im Oktober 2021 berichtete SRF, dass in der Schweiz und im deutschsprachigen Raum hunderte Firmen mutmaßlich gefälschte Bewertungen bei Google hinterlassen haben. Für die Frage, was dagegen gilt, sind drei Ebenen getrennt zu betrachten: das Gesetz, die Regeln der Plattform und die Teilnahmebedingungen eines einzelnen Wettbewerbs.

Start › Häufige Fragen

Plattformen behandeln gefälschtes Engagement als Verstoß gegen ihre eigenen Regeln. Meta schreibt für Instagram, dass maschinelles Lernen eingesetzt wird, um inauthentische Aktivitäten von sich aus zu finden und zu entfernen, und dass die Erstellung und Nutzung von Fake-Konten blockiert wird. Welche Folgen das für eine einzelne Abstimmung hat, sagt diese Aussage nicht.

Eine dritte Grundlage bilden die Nutzungsbedingungen von Google. Die deutschsprachige Fassung untersagt, Dienste oder Inhalte in betrügerischer oder täuschender Absicht zu nutzen. Diese Bedingungen regeln das Verhältnis zwischen Nutzer und Google, nicht die Entscheidung eines Veranstalters über einen einzelnen Wettbewerb.

Wie Plattformen gefälschtes Engagement überhaupt bemerken

Ein Zähler zeigt nur die Summe. Er sagt nichts darüber, woher die einzelnen Eintragungen stammen, solange niemand die Herkunft prüft. Genau dort setzen Plattformen und Veranstalter an, wenn sie gefälschtes Engagement erkennen wollen. Die Prüfung der Herkunft ist deshalb der eigentliche Vorgang, nicht die Zahl auf dem Bildschirm, und wer nur auf den Zählerstand schaut, sieht davon nichts.

Bei Instagram beschreibt Meta die Erkennung als Arbeit mit maschinellem Lernen. Das erklärte Ziel ist, inauthentische Aktivitäten von sich aus zu finden und zu entfernen. Die zitierte Aussage benennt dieses Ziel, legt aber nicht offen, wie die Modelle im Einzelnen arbeiten. Ein Schwellenwert, ab dem eine Stimme als echt gilt, wird darin nicht genannt, und dieser Text kann ihn auch nicht liefern. Wer eine Erkennung beurteilen will, braucht die Angaben des Anbieters selbst.

Bei Bewertungen gilt Googles Richtlinie zu täuschenden Inhalten, und sie nennt gefälschte Bewertungen ausdrücklich. Die Richtlinie richtet sich damit an das Verhalten auf der Plattform selbst. Ob ein Wettbewerb solche Einträge berücksichtigt, regeln seine Teilnahmebedingungen und nicht die Richtlinie des Konzerns. Ein Eintrag auf Google wirft deshalb zwei Fragen zugleich auf: eine der Plattformregeln und eine der Ausschreibung.

Der SRF-Bericht vom Oktober 2021 beschreibt einen Befund und keinen Einzelfall. Die mutmaßlich gefälschten Bewertungen verteilten sich nach dieser Darstellung auf die Schweiz und den deutschsprachigen Raum. Der Bericht betrifft Bewertungen und nicht Abstimmungen. Wer ihn für einen Wettbewerb heranzieht, überträgt einen Befund auf einen anderen Mechanismus, und eine solche Übertragung sollte ausdrücklich als Übertragung gekennzeichnet werden.

Ein Veranstalter kann auf drei Dinge schauen: auf den Zählerstand, auf das Protokoll der Abstimmung und auf die Regeln, die er selbst veröffentlicht hat. Ob das Protokoll Zeitpunkt und Herkunft einer Stimme festhält, hängt vom Anbieter der Abstimmung ab, und das lässt sich bei einem fremden System nicht aus der Oberfläche ablesen. Ein Moderationsschritt vor der Auszählung ist eine eigene Entscheidung des Veranstalters und steht nur dann in den Bedingungen, wenn er sie dort beschreibt.

Auffällig wird eine Zählung dort, wo Zahl und Verlauf nicht zusammenpassen. Ein plötzlicher Sprung innerhalb weniger Minuten ist ein Prüfpunkt für den Veranstalter und noch kein Beweis. Erst wenn mehrere Merkmale zusammenkommen, etwa Herkunft, Zeitpunkt und Konto, wird aus einem Verdacht eine begründete Prüfung, die der Veranstalter dokumentieren kann.

Bei einer Publikumsabstimmung zählt jede gültige Stimme gleich, solange die Regeln des Veranstalters nichts anderes festlegen. Ob eine Jury mitentscheidet, steht im Reglement und nicht im Ergebnis. Wer ein Ergebnis nachvollziehen will, braucht deshalb beides: die Zählregel und die Angabe, welche Stimmen überhaupt gültig waren. Ohne diese zweite Angabe bleibt die Rangliste eine Zahl ohne Begründung.

Ob der Kauf von Stimmen für eine Abstimmung untersagt ist, sagen die Teilnahmebedingungen des jeweiligen Wettbewerbs. In den geprüften Angaben findet sich kein allgemeines Verbot für Abstimmungen, nur der Befund zu Bewertungen nach dem UWG. Eine Stimme für einen Wettbewerb hat deshalb nicht automatisch dieselbe rechtliche Lage wie eine Bewertung, und wer das eine mit dem anderen gleichsetzt, verwechselt zwei Mechanismen.

Welche Regeln in der Schweiz für gefälschte Bewertungen gelten

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, kurz UWG, ist die Rechtsgrundlage, auf die sich der SRF-Bericht stützt. Nach dieser Darstellung trifft der Vorwurf beide Seiten gleich, den Anbieter falscher Bewertungen ebenso wie den Abnehmer. Ob das Gesetz auf einen bestimmten Wettbewerb angewendet wird, hängt vom Einzelfall ab, und das geprüfte Material enthält dazu keine Entscheidung.

Die Missbrauchsrichtlinien von Google, die auch Google Forms erfassen, nennen gefälschte Bewertungen als täuschende Inhalte. Damit ist der Maßstab der Plattform ausdrücklich benannt. Er gilt für das Verhalten auf Googles Diensten und erklärt nicht, welche Folgen ein Wettbewerb an eine solche Bewertung knüpft.

Die Richtlinie zu Spam und irreführenden Praktiken von YouTube, einem Angebot von Google, verbietet es, Zuschauer irrezuführen, um die Interaktion mit Inhalten zu steigern. Sie stellt die Täuschung in den Mittelpunkt und nicht eine bestimmte Technik. Für eine Publikumsabstimmung, die auf YouTube läuft, ist dieser Maßstab maßgeblich, soweit die Ausschreibung ihn übernimmt.

Die deutschsprachigen Nutzungsbedingungen von Google bilden eine vertragliche Ebene zwischen Nutzer und Anbieter. Sie entscheiden nicht über den Ausgang einer Abstimmung, aber sie beschreiben, welches Verhalten der Anbieter ausschließt. Wer eine Stimme über einen Google-Dienst abgibt, bewegt sich damit innerhalb dieser Bedingungen, unabhängig davon, wie der Wettbewerb selbst geregelt ist.

Jeder Wettbewerb legt in seinen Teilnahmebedingungen fest, wer abstimmen darf, was eine gültige Stimme ist und welche Auswertung gilt. Diese Regeln bilden die dritte Ebene nach Gesetz und Plattform. Wo sie schweigen, bleibt die Frage offen, und das ist eine Lücke, die man vor der Teilnahme beim Veranstalter klären sollte und nicht mit einer Vermutung füllt.

Was der Veranstalter in seinen Bedingungen festhält, ist der Maßstab für die Abstimmung selbst. Ob eine Stimme gestrichen oder ein Teilnehmer ausgeschlossen wird, entscheidet er nach diesen Bedingungen. Das geprüfte Material enthält keine Ausschlussregel eines bestimmten Veranstalters, und deshalb lässt sich aus dieser Seite keine Ausschlussentscheidung ableiten.

Welche Folgen ein Verstoß über eine Ausschlussentscheidung hinaus hat, nennen die geprüften Angaben nicht. Eine Strafe mit einer Höhe oder einer Dauer taucht darin nicht auf. Dieser Teil der Rechtslage bleibt deshalb offen, und er lässt sich nicht durch Vermutungen über andere Länder ersetzen.

Die Angaben, auf die sich diese Seite stützt, nennen keine Aufsichtsbehörde für Fake-Engagement in der Schweiz. Der SRF-Bericht ist ein Medienbeitrag und kein Verfahren, und ein Medienbericht legt weder eine Frist noch eine Zuständigkeit fest. Aus diesem Material lässt sich eine solche Behörde nicht ableiten.

Die Regeln eines Kontos bei einer Plattform sind nicht dasselbe wie die Regeln einer Abstimmung. Ein Konto, das eine Plattform sperrt, sagt für sich genommen nichts über den Ausgang eines Wettbewerbs aus, solange die Ausschreibung diesen Zusammenhang nicht herstellt. Die Ausschreibung entscheidet also, ob eine Kontosperre im Wettbewerb wirkt.

Wo die Rechtslage offen bleibt und der Veranstalter entscheidet

Diese Seite kann nicht sagen, ob eine bestimmte Abstimmung gegen das UWG verstößt. Dafür fehlen die Teilnahmebedingungen, der Sachverhalt und eine Entscheidung einer Behörde oder eines Gerichts, die das Material nennt. Ein Befund über Bewertungen ist kein Urteil über einen einzelnen Wettbewerb, und dieser Unterschied bleibt bestehen, auch wenn beide Fälle ähnlich klingen.

Die Entscheidung über einen Ausschluss liegt beim Veranstalter, und die Entscheidung über ein Konto liegt bei der Plattform. Dieser Text kann keine dieser Entscheidungen vorwegnehmen und ersetzt sie nicht. Wer eine Frage zu einem konkreten Fall hat, muss sie an die Stelle richten, die über diesen Fall entscheidet, und nicht an eine Seite, die ihn nicht kennt.

Ob ein Veranstalter eine gekaufte Stimme in einer Abstimmung bemerkt, lässt sich aus diesem Text nicht ableiten. Eine Zusage in die eine oder andere Richtung gibt es hier nicht, und wer eine solche Zusage hört, sollte die Teilnahmebedingungen selbst lesen und den Veranstalter fragen.

Dieser Text bietet keine Dienste an und nennt keine Anbieter, bei denen Stimmen für einen Wettbewerb oder eine Abstimmung zu haben wären. Er beschreibt nur, was Gesetz, Plattformen und Veranstalter festhalten, und er empfiehlt keinen Weg, eine Prüfung zu umgehen. Ein Ratgeber, der beides täte, wäre für einen Leser nicht verlässlich.

Redaktionelle Notiz: Geprüft wurden der SRF-Bericht vom Oktober 2021, die Richtlinien von Google, YouTube und Meta sowie die deutschsprachigen Nutzungsbedingungen von Google. Nicht geprüft wurden Teilnahmebedingungen einzelner Schweizer Wettbewerbe, weil die Quellen dazu keine Angaben enthalten. Die Seite wurde am 16. Oktober 2026 zuletzt gegen diese Quellen überprüft.

Was Veranstalter in ihren Bedingungen verbieten

Fast jeder deutsche Wettbewerb verbietet in den Teilnahmebedingungen gekaufte, künstlich erzeugte und automatisierte Stimmen. Veranstalter können solche Stimmen für ungültig erklären, Teilnehmer ausschließen und bereits zugesprochene Gewinne aberkennen. Ein offener Aufruf an das eigene Publikum, regulär abzustimmen, ist dagegen bei den meisten Organisatoren ausdrücklich erlaubt. Lesen Sie die Bedingungen, bevor Sie handeln.

zooundco.de rockantenne.de deutscher-engagementpreis.de

Warum normale Teilnahme unauffällig bleibt

Abstimmungssysteme prüfen Doppelabstimmungen über Konten, E-Mail-Adressen, Geräte und IP-Adressen. Wer sein Publikum offen zum Abstimmen aufruft, erzeugt genau das Muster, das diese Systeme erwarten: echte Konten, verschiedene Geräte, Stimmen verteilt über den Zeitraum. Massenhafte Stimmen aus einer Quelle fallen dagegen auf und werden häufig gar nicht erst gewertet.

sparda-vereint.de pollunit.com help.pinpoll.com

Die rechtliche Lage in Deutschland

Bei Wahlen und Abstimmungen in einer Volksvertretung ist der Kauf oder Verkauf einer Stimme strafbar. Solche Abstimmungen lehnen wir grundsätzlich ab. Bei privaten Gewinnspielen, Leserwahlen und Publikumspreisen entscheidet der Veranstalter über die Regeln; er muss die Teilnahmebedingungen klar und eindeutig angeben und kann Verstöße sanktionieren.

ihk.de deutscher-engagementpreis.de

Was wir garantieren und was nicht

Wir verkaufen nichts und garantieren daher kein Ergebnis. Diese Seite dokumentiert, wie Abstimmungen funktionieren. Kein Anbieter kann verhindern, dass ein Veranstalter Stimmen verwirft oder einen Teilnehmer disqualifiziert. Wenn ein Wettbewerb gekaufte Stimmen ausschließt, ist die Teilnahme verloren, und dagegen gibt es keinen Schutz.

deutscher-engagementpreis.de psd-nachbarschaftspreis.de landwirtschaft-verstehen.at

Fragen

Nach dem SRF-Bericht verstößt in der Schweiz der Handel mit falschen Bewertungen gegen das UWG. Zu gefälschten Followern nennen die geprüften Angaben keine eigene Regel.

Das geprüfte Material nennt keine Schweizer Behörde, die auf ihrer Website zu Fake-Engagement Stellung nimmt. Genannt wird das Gesetz selbst, nicht eine Stelle, die es vollzieht.

Das Material nennt keine Strafe mit einer Höhe oder einer Dauer. Es verweist auf das UWG als Gesetz, gegen das der Handel mit falschen Bewertungen verstößt.

Belegt ist ein SRF-Bericht vom Oktober 2021 über hunderte Firmen, die mutmaßlich gefälschte Bewertungen bei Google hinterlassen haben. Ein Verfahren oder ein Urteil ist daraus nicht zu entnehmen.

Ein Verbot von Fake-Abstimmungen steht im Material nur dort, wo ein Veranstalter es in seinen Bedingungen ausspricht. Durchgesetzt wird es dann über die Teilnahmebedingungen des jeweiligen Wettbewerbs, ein einheitliches Verfahren beschreibt das Material nicht.

Die Folgen legt der Veranstalter in den Teilnahmebedingungen fest, und das geprüfte Material nennt dazu keine konkrete Sanktion. Ob eine Stimme gestrichen wird, entscheidet er nach diesen Bedingungen.

Die Missbrauchsrichtlinien von Google erfassen nach den geprüften Angaben ausdrücklich auch Google Forms. Dort zählen gefälschte Bewertungen zu den täuschenden Inhalten.

Den Ausschluss entscheidet der Veranstalter nach den Teilnahmebedingungen des Wettbewerbs. Dieser Text kann diese Entscheidung weder vorwegnehmen noch ersetzen.

Wie zählt Ihr Wettbewerb?

Nennen Sie uns den Wettbewerb und Ihre Frage: Wir prüfen, was seine Teilnahmebedingungen zur Zählung sagen, und antworten per E-Mail. Lassen die Regeln keinen Spielraum, schreiben wir auch das offen, mit dem Satz aus den Bedingungen, auf den es ankommt.

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